Statuten des Golf- und Landclub Achensee
(Fassung März 2005)
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Golf- und Landclub Achensee“ und hat seinen Sitz in Pertisau am Achensee. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Sein Zweck ist die Förderung und Pflege des Golfsports, insbesondere die Jugendund Nachwuchsförderung, sowie die gesellschaftliche Zusammenfassung seiner Mitglieder. Jede politische Betätigung ist ebenso ausgeschlossen wie eine auf Gewinn gerichtete Vereinstätigkeit.
§ 2 Die Mittel und die Art ihrer Aufbringung
(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden vor allem durch Einheben von Aufnahmegebühren, jährlichen Mitgliedsbeiträgen, Verwaltungsgebühren, Spielgebühren (Greenfee), Nenngeldern, Driving Range Gebühren, Wertmünzen für Übungsbälle und Carvermietung aufgebracht. (2) Spenden, Sammlungen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Umlagen, Bausteine, Kapitalzinsen, Schenkungen, Erlöse aus Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen, Schulungen, Kooperations- und Greenfee- Vereinbarungen, Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmen, der vereinseigenen Kantine für die Mitglieder und Gäste des Clubs und aus Verleih und Vertrieb erforderlicher Sportausrüstungen ergänzen die Mittelaufbringung. (3) Alle aus den unentbehrlichen Hilfsbetrieben erzielten nicht angestrebten Gewinne dienen lediglich als Mittel zur Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszweckes.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a) Ehrenmitglieder b) ordentliche Mitglieder (Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr) c) außerordentliche Mitglieder (fördernde, physische und juristische Personen und auswärtige (Zweit-) Mitglieder) d) allgemeine Jugendliche (Personen bis zum vollendetem 27. Lebensjahr) und Kinder von ordentlichen Mitgliedern e) Firmenmitglieder (mit Rechten und Pflichten wie b) f) ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht.
Zu a) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand aufgrund ihrer Verdienste ernannt. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Der Vorstand kann einzelne verdiente Mitglieder, sowie Personen, die für den Club wertvoll aber finanziell nicht leistungsfähig sind, über ihr Verlangen von der Bezahlung der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages ganz oder teilweise befreien.
Zu b) Ordentliches Mitglied wird man mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des laufenden Jahresmitgliedsbeitrages. Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf dem Platz zu spielen, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen und an den gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung (aktives und passives Wahlrecht).
Die Ehegatten ordentlicher Mitglieder haben 2/3 der vollen Aufnahmegebühr und einen reduzierten Jahresmitgliedsbeitrag zu bezahlen. Sie sind selbst auch ordentliche Mitglieder.
Zu c) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nach b) mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes in der Generalversammlung.
Förderndes Mitglied wird man ohne Zahlung der Aufnahmegebühr gegen Leistung eines jährlichen Förderungsbeitrages von mindestens der Hälfte des Mitgliedsbeitrages eines ordentlichen voll zahlenden Mitglieds. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und allen sportlichen Veranstaltungen passiv beizuwohnen. Zweitmitglied kann nur werden, wer als ordentliches Mitglied einem anderen Golfclub angehört. Zweitmitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr, jedoch den vollen jährlichen Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder.
Zu d) Jugendlicher ist man bei Eintritt vor dem 18. Lebensjahr ohne Aufnahmegebühr. Jugendliche, die Kinder von ordentlichen Mitgliedern sind, zahlen einen Verwaltungsbeitrag. Alle anderen Jugendlichen bezahlen den halben Jahresmitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder.
Für Jugendliche, deren Eltern oder Ehegatten Mitglieder sind, sind ab vollendetem 18. Lebensjahr 2/3 der Aufnahmegebühr zu bezahlen. Spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres ist der Rest auf die seinerzeit aktuelle, volle Aufnahmegebühr zu bezahlen, um als ordentliches Mitglied zu gelten. Studenten und in Ausbildung befindliche Jugendliche sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr bis zum Abschluss des Studiums oder ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres befreit. Der Verein kann entsprechende Nachweise verlangen.
Kinder von ordentlichen Mitgliedern, die schon vor Erreichen der Volljährigkeit Mitglied waren, zahlen bei Umänderung der Mitgliedschaft ¼ der zu diesem Zeitpunkt geltenden vollen Aufnahmegebühr. Jugendliche können von der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Vorstand besondere Förderungswürdigkeit beschließt.
Zu e) Firmenmitglieder haben die Rechte und Pflichten wie unter b). Sie vertreten in der Generalversammlung eine Stimme.
Zu f) Das Ruhen der Mitgliedschaft bewirkt ein Ruhen der Rechte und Pflichten des Mitgliedes, ausgenommen die Zahlung des jährlichen ÖGV – Beitrages und eines Verwaltungsbeitrages. Die Ruhendmeldung der Mitgliedschaft muss bis 31.10. eines Jahres für das folgende Jahr dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine spätere Erklärung wird erst zum nächsten Termin wirksam.
§ 4 Aufnahme in den Club
Persönliche Ehrenhaftigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind Voraussetzung zur Aufnahme. Aufgenommen in den Club wird, wer von zwei Mitgliedern vorgeschlagen ist, es sei denn, der Bewerber ist schon Mitglied eines anderen Golfclubs. Über neu aufgenommene Mitglieder wird entweder durch Anschlag einer Namensliste im Clubhaus oder Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten (auch mit Internet) informiert. Innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung ist ein allfälliger Widerspruch gegen die Aufnahme beim Vorstand einzubringen. Bei Widerspruch gegen die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Tod b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit c) durch freiwilligen Austritt und d) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses trotz wenigstens zweimaliger schriftlicher Anmahnung mit der Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühr länger als drei Monate im Rückstand ist. Die schriftliche Mahnung wird beidseits verbindlich an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse zugesandt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens, sowie wegen Gefährdung des Vereinsrufes oder Nichtbefolgung der Vorschriften der Spiel- und Platzordnungen kann vom Vorstand bei der Schlichtungseinrichtung beantragt werden. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Club muss bis 31.10. eines Jahres für das folgende Jahr dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine spätere Erklärung wird erst zum nächsten Termin wirksam. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten. Dies gilt auch bei allenfalls vom Vorstand genehmigter Teilzahlung der Aufnahmegebühr für den gesamten aushaftenden Restbetrag, der sofort zur Gänze zur Zahlung fällig wird.
§ 6 Beiträge und Gebühren
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages der im § 3 genannten Mitglieder wird jährlich über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Nach Aufnahme in den Club haben die Mitglieder die festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Mitglieder, die nicht bis längstens 31. März jeden Jahres die ihnen zur Zahlung vorgeschriebenen Beiträge und die allenfalls vereinbarte Teilzahlung zur Aufnahmegebühr entrichtet haben, können von der Benützung des Golfplatzes und der Clubeinrichtungen ausgeschlossen werden. Vor einer Generalversammlung muss der laufende Jahresmitgliedsbeitrag sowie die etwa vereinbarte Teilzahlung zur Aufnahmegebühr bezahlt sein, wenn Sitz und Stimme erhalten bleiben sollen. Für Vorstandssitzungen gilt dieselbe Regelung. Der Vorstand setzt die Höhe aller sonstigen Beiträge, Gebühren und Abgaben fest.
§ 7 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind: 1) Die Generalversammlung 2) Der Vorstand 3) Die Rechnungsprüfer 4) Die Schlichtungseinrichtung
§ 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die willensbildende Versammlung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die ordentliche Generalversammlung findet Vereinsstatuten Golf- und Landclub Achensee . 5 alljährlich nach Ende des Vereinsjahres, das ist der 31.12. jeden Jahres, vor Beginn der Spielsaison des darauf folgenden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten und wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen. Die Übermittlung kann mittels Brief, Telekopie oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Mitglieder, die eine Telefaxnummer oder E-Mail Adresse bekannt geben, erklären damit auch ihr Einverständnis, über diese (Tele-) Kommunikationsmittel verständigt zu werden. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie für die ordentliche Generalversammlung. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe eines bestimmten Grundes verlangen. Das Verlangen ist unter Angabe des Grundes an den Vorsitzenden (Präsidenten) schriftlich zu richten. Den Vorsitz führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident und in Ermangelung desselben das vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) die Wahl, Bestellung und Enthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren zu wählenden Vorstandsmitglieder b) die Wahl, Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner c) die Änderung der Statuten d) die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge e) der Beschluss über eventuelle Auflösung des Clubs f) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses g) die Beschlussfassung über den Voranschlag samt Investitionsplan und zugehöriger Kostenschätzung h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein (Insichgeschäft) i) Entlastung des Vorstandes j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen k) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand Die Generalversammlung kann über Anträge oder Wahlvorschläge von Mitgliedern nur verhandeln, wenn dieselben wenigstens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden (Präsidenten) schriftlich eingebracht wurden. Statutenänderungen können in der Generalversammlung nur aufgrund eines vom Vorstand, vom Präsidenten oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellten Antrages verhandelt werden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Familienmitglieder können sich untereinander mittels Vollmacht vertreten. Eine zusätzliche Vertretung ist nur für ein weiteres Vollmitglied möglich. Ist die nötige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen bzw. vertreten, so kann nach Ablauf einer halben Stunde eine neuerliche Vereinsstatuten Golf- und Landclub Achensee . 6 Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, wenn dies in der Einberufung angekündigt war. Ein Beschluss auf Auflösung des Clubs kann nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden, für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Falls in der Generalversammlung der Beschluss über Auflösung des Clubs gefasst wurde, hat die Generalversammlung in der gleichen Weise auch zugleich darüber zu entscheiden, wie das Clubvermögen im Sinne des § 13 zu verwenden ist.
§ 9 Der Vorstand
Alle Angelegenheiten des Vereines werden durch den Vorstand besorgt, der sich aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Schriftführer und Sportwart zusammensetzt. Dem Vorstand können weitere vier Mitglieder angehören. Dem erweiterten Vorstand gehören als ständige Mitglieder der Bürgermeister der Gemeinde Eben, der Obmann des Fremdenverkehrsverbandes Pertisau, der Obmann der Agrargemeinschaft „Heimweide Pertisau“ sowie ein Mitgliedshotelier an, der die Interessen der Mitgliedsgastronomie vertritt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Funktion. Der Präsident berichtet einmal jährlich an den Bürgermeister der Gemeinde Eben, den Obmann des Fremdenverkehrsverbandes Pertisau, den Obmann der Agrargemeinschaft „Heimweide Pertisau“ und den Mitgliedshotelier in einer gemeinsamen Vorstandssitzung. Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Die Funktionsdauer des Vorstandes gilt solange, bis durch die Generalversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird. Dies gilt analog für die Rechnungsprüfer. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse bilden und dazu auch nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder berufen. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann er auch Sektionen errichten. Diese sind rechtlich unselbstständige Unterabteilungen des Vereins. Soweit zweckmäßig können Sektionen selbstständig geführt werden, bleiben aber immer dem Vorstand unterstellt. Der Vorstand kann einen nicht dem Vorstand angehörenden Geschäftsführer bestellen, der die üblichen Geschäfte des Clubs zu besorgen hat und durch Beschluss des Vorstandes angestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt es, die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer zu treffen und den Anstellungsvertrag abzuschließen. Die Generalversammlung wird vom Vorstand über die Bestellung eines Geschäftsführers zum nächstmöglichen Zeitpunkt informiert. Vereinsstatuten Golf- und Landclub Achensee . 7 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Stellen sich zwei oder mehr Bewerber der Wahl für das Amt des Präsidenten und seiner Stellvertreter erfolgt diese in geheimer Wahl. Die weiteren Funktionen werden mit Handzeichen oder über Beschluss der Generalversammlung per Stimmzettel gewählt. Wird bei Vornahme des Wahlaktes die einfache Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist der Vorstand berechtigt, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Bei der nächstfolgenden Generalversammlung ist dazu die Genehmigung einzuholen. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung und Verwaltung der Clubangelegenheiten. Er hat alles vorzukehren, was zur Erledigung und zur Erreichung des Clubzweckes erforderlich ist. Er erlässt die Platzordnung, die Vorschriften über die Zulassung von Gästen und verwaltet das Clubvermögen und entscheidet überhaupt in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung des Clubzweckes erforderlich sind. Er erlässt für alle nicht näher in den Statuten bezeichneten Ausführungen eine für ihn bindende Geschäftsordnung. Der Vorstand versammelt sich so oft, als es die zu erledigenden Angelegenheiten erfordern, mindestens aber vierteljährlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Präsidenten oder von seinem Beauftragten geladen, der auch die Sitzung einberuft. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies zumindest drei Mitglieder des Vorstandes verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorsitzenden (Präsidenten) schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben, die auch dann nur diesen Tagesordnungspunkt abgeben. Zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich, wobei die Anwesenheit des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit, die Anwesenheit des Vizepräsidenten in jedem Fall erforderlich ist und mitgezählt wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soferne im Einzelfall kein anderes Quorum festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann beschließen, der Generalversammlung oder einer außerordentlich einzuberufenden Generalversammlung die Änderung der Statuten vorzuschlagen.
§ 10 Vertretung des Clubs nach außen
Nach außen wird der Club durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall über seinen Auftrag durch den Vizepräsidenten oder im Falle dessen Verhinderung durch das an Jahren älteste Vorstandsmitglied vertreten. Der nach außen Vertretungsbefugte trägt auch die Verantwortung für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines. Vereinsstatuten Golf- und Landclub Achensee . 8
§ 11 Die Rechnungsprüfer
In jeder ordentlichen Generalversammlung werden für das nächste Vereinsjahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Zwei Ersatzmänner sind im gleichen Wahlgang zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 12 Die Schlichtungseinrichtung
Die Generalversammlung wählt eine aus drei Mitgliedern bestehende Schlichtungskommission. Weiters werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission müssen ordentliche Mitglieder des Clubs sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Schlichtungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat. Ein Ersatzmitglied wird im Verhinderungsfall eines ordentlichen Kommissionsmitgliedes einberufen sowie bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes bei einem Mitglied. Die Einberufung der Ersatzmitglieder erfolgt in der Reihenfolge ihrer Wahl zum Ersatzmitglied. Die Schlichtungskommission entscheidet über: a) die vom Vorstand gemäß § 5 gestellten Anträge b) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über Angelegenheiten aus dem Vereinsverhältnis c) Streitigkeiten zwischen Club und Mitgliedern. Über Verlangen eines Antragstellers wird die Schlichtungskommission von ihrem Vorsitzenden einberufen. Eine Entscheidung der Schlichtungskommission kann nicht angefochten werden, doch kann der Vorstand in ihm wichtig erscheinenden Fällen Vereinsstatuten Golf- und Landclub Achensee . 9 die Entscheidung der Schlichtungskommission durch die Generalversammlung überprüfen lassen.
§ 13 Auflösung des Vereines
Sofern die Generalversammlung oder eine außerordentliche Generalversammlung die Auflösung des Vereines beschlossen hat, ist dabei auch über die allfällige Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Ein nach Auflösen allenfalls verbleibenden Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Pertisau, am 17. Mai 2008


